Regelungen zur Fremdsprachenbelegung in der gymnasialen Oberstufe

  1. Während der Einführungsphase sind zwei Fremdsprachen verpflichtend. Man kann entweder zwei Fremdsprachen aus der Mittelstufe fortführen oder eine der beiden durch eine Fremdsprache ab Klasse 8/9 (3. FS) oder aber durch eine ab der Einführungsphase neu beginnende Fremdsprache ersetzen. Dabei ist zu beachten, dass auf jeden Fall die erste oder zweite Fremdsprache in der Einführungsphase fortgeführt und eine neu begonnene Fremdsprache, falls sie die einzige weitere Fremdsprache ist, bis zum Ende der Qualifikationsphase belegt werden muss.
  2. In der Qualifikationsphase muss mindestens eine aus der Mittelstufe fortgeführte Fremdsprache in allen vier Halbjahren belegt und in die Gesamtqualifikation eingebracht werden. Eine weitere Fremdsprache muss in der Einführungsphase und in zwei aufeinanderfolgenden Kursen der Qualifikationsphase (also in der Regel in Q1 und Q2) belegt werden, falls dort keine zweite Naturwissenschaft oder Informatik gewählt wurde.
  3. Sollte in der Mittelstufe kein Unterricht in einer zweiten Fremdsprache erteilt worden sein, müssen die folgenden Auflagen während des Besuches der gymnasialen Oberstufe erfüllt werden: Die neu zu beginnende Fremdsprache muss während der gesamten Zeit der gymnasialen Oberstufe belegt werden, kein Kurs darf mit null Punkten abgeschlossen werden und die Kurse des Prüfungshalbjahres sowie des Halbjahres davor müssen in die Gesamtqualifikation eingehen.
  4. Eine in der gymnasialen Oberstufe neu begonnene Fremdsprache kann, bei durchgängiger Belegung und Unterricht mit erhöhter Stundenzahl (vier Wochenstunden) auch Abiturprüfungsfach sein.