Bitte beachten Sie die Bestimmungen im Zusammenhang mit Reisen
Die Schule verlässt sich darauf, dass in allen Fällen, in denen Schüler*innen der CWS in den Weihnachtsferien verreisen, die gelten Bestimmungen für Reiserückkehrer beachtet werden.
Schule nach den Weihnachtsferien
Für den Zeitraum vom 11.01.2021 bis zum 31.01.2021 gilt folgende Regelung, abhängig von der jeweiligen Jahrgangsstufe:
Klassen 5 und 6: Aufhebung der Präsenzpflicht und Distanzunterricht per Moodle. „Im Sinne einer Kontaktreduzierung sollen Schülerinnen und Schüler, wann immer möglich, zu Hause betreut werden.“ (Zitat aus dem Ministerschreiben an die Schulleitungen und Lehrkräfte) Es besteht die Möglichkeit einer Betreuung in der Schule, in deren Rahmen die Schülerinnen und Schüler am Distanzunterricht teilnehmen.
Klasssen 7 bis Q1: Distanzunterricht per Moodle.
Jahrgangsstufe Q3: Präsenzunterricht laut Stundenplan bzw. Vertretungsplan
Bitte beachten Sie das angehängte Schreiben des Ministers an die Eltern, unser schulisches Ergänzungsschreiben sowie das Anschreiben zur Betreuung.
Entzerrung der Anfangszeiten - Verlängerung der Maßnahme
Die ursprünglich bis zu den Weihnachtsferien befristete Entzerrung der Schulanfangszeiten (Jahrgangsstufen 9 und 10) zur Entlastung der Busse wird zunächst bis zum Halbjahres-wechsel verlängert. Die Bilanz des VHT zur erreichten Wirkung zeigt eine Reduzierung der Fahrgastzahlen bei fast allen Fahrten: bei den meisten Fahrten zwischen 10 % und 35 %, bei manchen sogar bis 50 %. Vor diesem Hintergrund und angesichts sich nicht nachhaltig verbessernder Infektionszahlen hält der Schulträger die Regelung weiterhin für zielführend.
Weiterhin Maskenpflicht auch im Unterricht
Gemäß der Neuregelung durch das hessische Kultusministerium gilt abweichend vom Hygienekonzept der Schule die Maskenpflicht weiterhin auch im Unterricht. Kinder, die per Attest von dieser befreit sind, beachten bitte die Regelung, dass eine entsprechende ärztliche Bescheinigung nicht älter als drei Monate sein darf und im Sekretariat vorgelegt werden muss. Gesichtsschilde sind nur in besonders begründeten Fällen zulässig.
Umgang mit akuten Infektionsfällen:
Akute Infektionsfälle werden in sehr engem und intensivem Austausch mit dem hiesigen Gesundheitsamt und dem Staatlichen Schulamt bearbeitet. Fallanalyse, Gefahreneinschätzung und jegliche Maßnahmen werden auf dieser Ebene besprochen und entschieden. Betroffene Schüler*innen und Lehrkräfte werden direkt kontaktiert und über eine mögliche Quarantäne informiert.
Kinder unter 12 Jahren, die mit einer Person in einem Hausstand leben, die sich in angeordneter Quarantäne befindet, dürfen ebenfalls nicht in die Schule kommen. (Dies gilt auch für Geschwisterkinder unter 12, die nicht die CWS besuchen, sondern eine andere Schule oder Kita.)
Schüler*innen, die sich in Quarantäne befinden, werden im Distanzunterricht beschult und mögen regelmäßig einen Blick in das Schulportal und Moodle werfen.
Hygienekonzept: Das Hygienekonzept finden Sie weiter unten.
Freistellung von Schülerinnen und Schülern: Schülerinnen und Schüler, die bei einem Infekt mit dem SARS-CoV-2-Virus dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind, können nach § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (CoV2V) in der jeweils geltenden Fassung vom Präsenzunterricht befreit werden. Gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler, die mit Angehörigen einer Risikogruppe im Sinne des vorangegangenen Satzes in einem Hausstand leben. Die Freistellung ist beim Schulleiter zu beantragen.
Dem Antrag ist eine ärztliche Bescheinigung über das gesundheitliche Risiko beizufügen, welches gemäß dem "Hygieneplan Corona" des Kultusministeriums vom 28.09.2020 eine maximale Gültigkeit von drei Monaten hat. Für den Fall einer angestrebten Fortsetzung der Befreiung ist jeweils rechtzeitig eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die Kosten für eine ärztliche Bescheinigung tragen die Antragsteller.