Fachhochschulreife

(ab 2018/19)

 

 Sollten Sie im Verlauf der Qualifikationsphase das Ziel, die allgemeine Hochschulreife zu erlangen, nicht weiter verfolgen und die Qualifikationsphase mindestens bis zum Ende des zweiten Halbjahres besucht haben, können Sie den schulischen Teil der Fachhochschulreife erwerben. Die schulischen Voraussetzungen der Fachhochschulreife erfüllt, wer in zwei Halbjahren der Qualifikationsphase

 

  • in elf Grundkursen insgesamt mindestens 55 Punkte der einfachen Wertung erreicht hat, wobei mindestens sieben Kurse mit jeweils mindestens 5 Punkten in einfacher Wertung bewertet sind und
  • in beiden Leistungsfächern mit je zwei Kursen mindestens 40 Punkte der zweifachen Wertung erreicht hat, wobei mindestens zwei Kurse mit jeweils mindestens 5 Punkten in einfacher Wertung bewertet sind.

 

Unter den einzubringenden Kursen müssen sich je zwei Halbjahreskurse in Deutsch, eine Fremdsprache, Politik & Wirtschaft oder Geschichte, Mathematik und einer Naturwissenschaft befinden. Aus anderen Fächern können höchstens je zwei Kurse eingebracht werden. Die dabei einbezogenen Halbjahre müssen hierbei unmittelbar aufeinander folgen, wobei die Auswahl der beiden Halbjahre für jedes Fach gesondert erfolgt.

 

Die Gesamtpunktzahl von mindestens 95, höchstens 285 Punkten, die sich aus den anzurechnenden Leistungskursen und Grundkursen ergibt, wird in eine Durchschnittsnote umgerechnet (vgl. Anlage 12 OAVO).

 

Wenn Sie eine ausreichende berufliche Tätigkeit nachgewiesen haben, wird Ihnen die

 Fachhochschulreife zuerkannt. Das endgültige Zeugnis der Fachhochschulreife stellt Ihnen Ihre Schule aus.

 

Der Nachweis einer ausreichenden beruflichen Tätigkeit kann erbracht werden durch:

 

  • die Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf,
  • den Abschluss einer schulischen Berufsausbildung durch eine staatliche Prüfung,
  • Laufbahnprüfung im öffentlichen Dienst,
  • ein mindestens einjähriges gelenktes Praktikum, wobei einem Praktikum die mindestens einjährige kontinuierliche Teilnahme an einer Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf gleichgestellt ist, oder
  • ein freiwillig abgeleistetes soziales oder ökologisches Jahr.

 

Das Praktikum kann sowohl in Industrie-, Handwerks- oder Dienstleistungsbetrieben als auch in öffentlichen Verwaltungen, Behörden oder Institutionen sowie in sozialen oder gemeinnützigen Einrichtungen durchgeführt werden. Es soll Einblicke in unterschiedliche Arbeitsbereiche und -abläufe bieten und das Kennenlernen und Erproben vielfältiger Arbeitsmethoden ermöglichen. Die wöchentliche Arbeitszeit der Praktikantinnen und Praktikanten richtet sich nach den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen.

 

Auf Berufs- oder Praktikantentätigkeit sind der abgeleistete Wehr-, Zivil-, der entwicklungspolitische Freiwilligen- sowie der Bundesfreiwilligendienst anzurechnen.